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   AG Koblenz, 24.05.2006 - 151 C 140/06   

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AG Koblenz, 24.05.2006 - 151 C 140/06 (https://dejure.org/2006,68157)
AG Koblenz, Entscheidung vom 24.05.2006 - 151 C 140/06 (https://dejure.org/2006,68157)
AG Koblenz, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - 151 C 140/06 (https://dejure.org/2006,68157)
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    Rechtsschutzversicherung - Wie ist der Umfang des Deckungsschutzes bei Klagen auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.09.1973 - III ZR 148/71

    Umfang der Beerdigungskosten

    Auszug aus AG Koblenz, 24.05.2006 - 151 C 140/06
    Zwar ist der Beklagten darin Recht zu geben, dass der BGH durch Urteil vom 20.09.1973, veröffentlicht in VersR 1974, Seite 140, Kosten der Instandhaltung und Pflege einer Grabstätte nicht als erstattungspflichtig ansah, da sie nicht i. S. d. § 844 Abs. 1 BGB zu den' dort als erstattungspflichtig bezeichneten Kosten einer standesgemäßen Beerdigung selbst zählen.
  • BGH, 21.01.1994 - V ZR 238/92

    Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsgegenklage bei Aushändigung einer

    Auszug aus AG Koblenz, 24.05.2006 - 151 C 140/06
    Hinreichende Erfolgsaussicht ,eines eingeklagten Anspruches besteht dabei dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für halbwegs zutreffend oder zumindest für vertret-, bar hält und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Harbauer, ARB-Kommentar, 7. Auflage, § 1 ARB, Rdnr. 34; Zöller/Philippi, § 114 Rdnr. 19; BGH NJW 94, Seite 1161) .Auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage muss möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird.
  • BGH, 09.09.1997 - IX ZB 92/97

    Entscheidung von schwierigen Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfeverfahren;

    Auszug aus AG Koblenz, 24.05.2006 - 151 C 140/06
    Der Deckungsschutz des Versicherers darf entsprechend den zur Prozesskostenhilfe geltenden Grundsätzen dann nicht versagt werden, wenn entscheidungserhebliche schwierige Rechts- und Tatfragen bislang nicht hinreichend geklärt sind (vgl. Harbauer, § 1 ARB, Rdnr. 34 m. BGH NJW 98, Seite 82) .
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